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12.05.2020

Aufstiegs-BAföG und die Änderungen in 2020

Anstehende Verbesserungen der Leistungen des Aufstiegs-BAföG

BAföG kennen die meisten in Zusammenhang mit einem Hochschulstudium als finanzielle Unterstützung für Studenten durch den Staat. Das Aufstiegs-BAföG ist das passende Gegenstück dazu im Bereich der beruflichen Bildung.

Update vom 12.05.2020

Zum 01.08.2020 tritt eine Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) in Kraft. In unserem unten stehenden Blogeintrag vom 06.03.2020 haben wir Euch schon umfassend über die anstehenden Verbesserungen der Leistungen informiert. 

 

Nun rückt der August immer näher und wir möchten Euch noch einmal die grundlegenden Änderungen zusammenfassen. Für Lehrgangsteilnehmer, die das Aufstiegs-BAföG in Anspruch nehmen, gibt es unter anderem folgende Verbesserungen:

  • Der Zuschussanteil zur Lehrgangsgebühr beträgt 50% (bis zum 31.07.2020: 40%).
  • Der Darlehenserlass bei Bestehen der Prüfung beträgt 50% (bis zum 31.07.2020: 40%).

Was bedeuten diese Verbesserungen konkret für mich?

Für Lehrgangszeiträume vor dem 01.08.2020 gelten die bis zum 31.07.2020 gültigen Förderbedingungen (Zuschussanteil zur Lehrgangsgebühr 40%). Lehrgangszeiträume ab dem 01.08.2020 werden nach dem dann geltenden neuen Recht gefördert (Zuschussanteil zur Lehrgangsgebühr 50%).

 

Das bedeutet konkret: 

Beginnt Deine Fortbildung z.B. im Mai 2020 werden die Zuschussanteile entsprechend der Zeiträume vor und nach dem 01.08.2020 gewichtet. Die drei Monate vor dem 01.08.2020 werden mit 40% Zuschussanteil gefördert, die Monate ab dem 01.08.2020 dann mit 50% Zuschussanteil. Bei einer Lehrgangsdauer von 12 Monaten ergibt das einen insgesamten Zuschussanteil von 47,5%. Wie folgt zu berechnen: 3 / 12 * 40% + 9 / 12 * 50% = 47,5%.

Regelungen zum Darlehenserlass

Nach Bestehen der Fortbildungsprüfung kann der Antrag auf Darlehenserlass bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau gestellt werden. Bei Eingang des Antrags ab dem 01.08.2020 werden 50% des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen. Das gilt auch für Fortbildungen, die bereits bis zum 31.07.2020 abgeschlossen worden sind. Bei Anträgen, die vor dem 01.08.2020 eingehen, werden entsprechend nach den vorherigen Regelungen 40% des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen.

Gefördert werden Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen

Bei Vollzeitmaßnahmen besteht die Förderung aus einem Unterhaltsbeitrag und dem sogenannten Maßnahmebeitrag, bei Teilzeitmaßnahmen nur aus dem Maßnahmebeitrag, welcher unabhängig von Einkommen und Vermögen ist.

 

Bei der Teilnahme an Vollzeitmaßnahmen kann zusätzlich ein Beitrag zum Lebensunterhalt beantragt werden, wenn während der Lehrgangsdauer das Einkommen oder ein Teil des Einkommens wegfällt. Dabei spielen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Rolle, so dass eine individuelle Prüfung erforderlich ist.

 

Für Vollzeitgeförderte besteht ein darüberhinausgehender Anspruch auf Gewährung des Unterhaltsbeitrags während der sogenannten Prüfungsvorbereitungszeit. Hier wird für bis zu drei Monate ab dem Lehrgangsende bis zur Prüfung der Unterhaltsbeitrag auf Darlehensbasis fortgewährt.

Die Verbesserungen im Überblick

Im Folgenden haben wir Euch eine Übersicht zusammengestellt, die alle anstehenden Verbesserungen enthält.

 

Alte Regelungen
gültig bis 31.07.2020

Neue Regelungen
gültig ab 01.08.2020

Förderung wird nur für die gezielte Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel geleistet. Maßnahmen auf der ersten Fortbildungsstufe werden nur in Teilzeit gefördert, müssen aber nur noch 200 Unterrichtsstunden umfassen.

Ein Förderanspruch besteht neu auf jeder der im BBiG und der HwO verankerten Fortbildungsstufen sowie für Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind. Beispielsweise vom Gesellen zum Servicetechniker, vom Servicetechniker zum Meister und vom Meister zum Betriebswirt im Handwerk. 

Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, in einer bestimmten Zeit abgeschlossen sein sowie eine bestimmte Fortbildungsdichte aufweisen (Vollzeit: mind. 25 Unterrichtsstunden an mind. 4 Werktagen die Woche; Teilzeit: im Durchschnitt mind. 18 Std./Monat). 

Maßnahmen auf der ersten Fortbildungsstufe werden nur in Teilzeit gefördert, müssen aber nur noch 200 Unterrichtsstunden umfassen.

Maßnahmebeitrag: Die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch i.H.v. 15.000 Euro gefördert. Hierbei werden 40 Prozent als Zuschuss, der Rest als Darlehen gewährt.

Der Zuschuss zum Maßnahmebeitrag erhöht sich auf 50 Prozent.

Unterhaltsbeitrag: Der 50 prozentige Zuschussanteil wird abhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Einkommensfreibeträge betragen für den Teilnehmer 290 Euro, für den Ehegatten 570 Euro und je Kind 520 Euro. Der allgemeine Vermögensfreibetrag beträgt 45.000 Euro. Dieser erhöht sich für den Ehepartner und je Kind um 2.100 Euro.

Der Zuschussanteil steigt auf 100 Prozent und der allgemeine Vermögensfreibetrag erhöht sich für den Ehepartner und je Kind um 2.300 Euro.

Der Unterhaltsbeitrag erhöht sich je Kind je Monat um 235 Euro. Dieser Betrag, der einkommens- und vermögensabhängig ist, wird zu 55 Prozent als Zuschuss geleistet.

Dieser Beitrag wird zu 100 Prozent als Zuschuss geleistet.

Alleinerziehende können darüber hinaus einen pauschalisierten Zuschuss für Kinderbetreuung i.H.v. 130 Euro pro Kind (bis zum Alter von 10 Jahren) und Monat erhalten.

150 Euro pro Kind und Monat bis zum Alter von 14 Jahren

Für Verheiratete wird der Unterhaltsbeitrag um 235 Euro erhöht. 50 Prozent davon werden als Zuschuss gezahlt.

100 Prozent werden als Zuschuss gezahlt.

Zins- und Tilgungsfreiheit für den Darlehensnehmer während der Maßnahme und Karenzzeit, längstens bis 6 Jahre; Tilgungszeit: 10 Jahre.

Erlöschen der Darlehensrestschuld bei Sterbefällen.

Bei Bestehen der Prüfung wird ein Erlass in Höhe von 40 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens gewährt.

Der Erlass steigt auf 50 Prozent.

Zusätzlich erhalten die Geförderten bei einer Unternehmensgründung bzw. -übernahme und dauerhafter Neubeschäftigung mindestens eines Auszubildenden bzw. eines Vollzeitbeschäftigten einen weiteren Existenzgründungserlass von 33 Prozent bzw. bei zwei Vollzeitbeschäftigten von 66 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens.

Existenzgründungserlass steigt auf 100 Prozent mit vereinfachten Erlassvoraussetzungen.

Bei geringem Einkommen, Kindererziehung, der Pflege eines behinderten Kindes oder nahen Angehörigen und einer bestimmten Höchstarbeitszeitgrenze werden fällige Rückzahlungsraten gestundet bzw. erlassen.

Öffnung der Regelung durch Wegfall der zulässigen Höchstarbeitszeitgrenze und Vereinfachung der Pflegevoraussetzungen.

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung (https://www.bmbf.de/files/095_19_Handout_AFBG_V4.pdf)

Artikel vom 06.03.2020

Grundlage für das sogenannte Aufstiegs-BAföG ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Da der Begriff sehr sperrig ist, wird das Gesetz auch einfach als AFBG oder Aufstiegs-BAföG bezeichnet. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Fortbildungsmotivation von Fachkräften zu stärken und so die beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten jedes Einzelnen zu verbessern.

 

Mit dem Aufstiegs-BAföG werden Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Bildungsmaßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell unterstützt.

 

Im Jahr 2018 haben rund 167.000 Personen einen finanziellen Beitrag zu ihrer beruflichen Fortbildung erhalten. Das AFBG gibt es bereits seit 1996. In dem Zeitraum von 1996 bis 2018 konnten durch das Aufstiegs-BAföG mehr als 2,8 Millionen berufliche Aufstiege mit einer Förderleistung von insgesamt rund 9,2 Milliarden Euro ermöglicht und gefördert werden. In den Jahren 2002, 2009 und 2016 wurde das Gesetz geändert und die Leistungen wurden mit jeder Änderung verbessert. Die nächste Änderung und Ausweitung der Förderleistungen erfolgt in diesem Jahr. Im Bundestag wurde die Gesetzesänderung bereits verabschiedet und die Zustimmung des Bundesrats ist in der nächsten Zeit zu erwarten. Die Änderungen sollen dann zum 01.08.2020 in Kraft treten.

 

Wir möchten euch gerne einige Informationen zu den Leistungen des Aufstiegs-BAföG und den anstehenden Verbesserungen geben. Vorwegnehmen können wir schon, dass von den Verbesserungen auch diejenigen profitieren werden, deren Förderantrag bereits bearbeitet wurde, vorausgesetzt, die Fortbildungsmaßnahme wird nicht vor August abgeschlossen, und selbst dann gibt es zumindest noch Vorteile durch einen höheren Darlehenserlass, wenn der Antrag dafür erst nach dem 01.08.2020 gestellt wird.

 

Es ist wichtig zu wissen, dass das Gesetz einen Rechtsanspruch auf die Förderung begründet. Das bedeutet, es besteht nicht die Gefahr, dass pro Jahr nur eine begrenzte Fördersumme zur Verfügung steht, die evtl. vor Jahresende aufgebraucht ist. Durch den Rechtsanspruch wird jeder, der die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, die Förderung auch erhalten.

 

Fangen wir zunächst damit an, welche Fortbildungsmaßnahmen überhaupt für eine Förderung in Frage kommen. Dafür müssen wir etwas ausholen und etwas zu den Abschlüssen in der beruflichen Bildung sagen.

Abschlüsse in der beruflichen Bildung

In Deutschland sind alle offiziellen Abschlüsse der beruflichen und akademischen Bildung in dem sogenannten Deutschen Qualifikationsrahmen eingeordnet. Bekannt sind zum Beispiel die Abschlüsse einer Berufsausbildung, die auf der Ebene 4 des Qualifikationsrahmens angesiedelt sind oder die akademischen Bachelor und Master Abschlüsse der Hochschulen, die auf den Ebenen 6 und 7 eingeordnet sind.

 

Im Bereich der höherqualifizierenden Berufsbildung gibt es nach der Berufsausbildung drei Stufen, die im Deutschen Qualifikationsrahmen auf den Ebenen 5, 6 und 7 eingeordnet sind und damit eine interessante Alternative zu einem Hochschulstudium darstellen.

 

Auf der ersten Fortbildungsstufe, angesiedelt auf Ebene 5 des Qualifikationsrahmens, steht der Geprüfte Berufsspezialist. Als zweite Fortbildungsstufe gibt es auf Ebene 6 die Bachelor Professional. Dazu gehören die heute bekannten IHK-Abschlüsse wie Meister, Fachwirt, Fachkaufmann bzw. -frau und Operative IT Professionals. Die dritte Fortbildungsstufe der beruflichen Bildung sind auf Ebene 7 die Master Professionals, zu denen die IHK-Abschlüsse Betriebswirt und Technischer Betriebswirt zählen.

 

Durch das Aufstiegs-BAföG wird die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gefördert, die zu einem dieser höheren Abschlüsse der Berufsbildung führen.

Wann ist eine Fortbildung förderfähig?

Damit eine Fortbildungsmaßnahme förderfähig ist, muss der Lehrgang verschiedene Kriterien erfüllen. Unter anderem muss ein förderfähiger Lehrgang eine bestimmte Mindeststundenzahl umfassen und eine vorgegebene Fortbildungsdichte aufweisen. Auch die Anbieter solcher Fortbildungsmaßnahmen müssen bestimmte Anforderungen erfüllen. Dazu gehört beispielsweise ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem. Nicht jeder Anbieter und jeder Lehrgang erfüllt diese Kriterien. Deshalb sollte vor der Anmeldung zu einem Lehrgang immer geprüft werden, ob der Lehrgang auch förderfähig ist. Die Lehrgänge von manQ sind alle förderfähig.

 

Wichtigstes persönliches Kriterium für die Förderung ist es, dass du die Voraussetzungen für die Zulassung zur offiziellen Abschlussprüfung deines gewünschten Fortbildungsprofils erfüllst. Der wesentliche Aspekt für die Prüfungszulassung ist immer eine einschlägige Berufserfahrung, deren Dauer abhängig von dem jeweiligen Ausbildungsabschluss ist. Wenn die Ausbildungsprüfung erst vor kurzem abgelegt wurde und die Berufspraxis noch nicht ausreicht, kann eventuell trotzdem schon eine Fortbildung begonnen werden. Die notwendige Berufserfahrung muss erst zum Ende des Lehrgangs vollständig erfüllt sein. Wer sich hierzu näher informieren möchte, findet die Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Fortbildungsabschlüsse hier auf unserer Website  unter dem jeweiligen Kursangebot.

 

Wenn du dich für einen Lehrgang bei manQ anmeldest, unterstützen wir dich bereits bei der Erstellung des Förderantrags. Wir bereiten alle Formulare für dich vor, so dass du nur noch einige persönliche Informationen ergänzen musst.

Wie viel Geld kann ich im Rahmen der Förderung erhalten?

Jetzt kommen wir aber endlich zum interessantesten Punkt. Wie viel Geld kannst du im Rahmen der Förderung erhalten? Hierbei muss zwischen berufsbegleitenden und Vollzeit-Lehrgängen unterschieden werden.

 

Bei beiden Varianten wird ein großer Teil der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren durch die Förderung übernommen. Außerdem erhalten Alleinerziehende einen pauschalen Zuschuss für Kinderbetreuung (auch bei Teilzeit-Lehrgängen). Diese Teile der Förderung sind vollkommen unabhängig von Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Selbst wenn du bereits ein sehr hohes Einkommen hast oder ein Lotto-Gewinn auf deinem Konto liegt, wirst du den Beitrag zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erhalten, und wenn du alleinerziehend bist, auch den Zuschuss zur Kinderbetreuung.

 

Bei der Teilnahme an Vollzeit-Maßnahmen, wenn während der Lehrgangsdauer das Einkommen oder ein Teil davon wegfällt, kann zusätzlich ein Beitrag zum Lebensunterhalt beantragt werden. Hier spielen dann aber die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Rolle, so dass eine individuelle Prüfung erforderlich ist. Wir wollen deshalb näher auf die Förderung eingehen, die jeder unabhängig von Einkommen und Vermögen erhalten wird.

 

Für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren wird bisher ein Zuschuss in Höhe von 40% der tatsächlich anfallenden Gebühren gezahlt. Mit der Änderung des Aufstiegs-BAföG in 2020 steigt dieser Zuschuss auf 50%. Der verbleibende Restbetrag wird dem Antragsteller ebenfalls ausgezahlt, aber in Form eines Förderdarlehens. Durch die Kombination aus Zuschuss und Darlehen, können die gesamten Fortbildungskosten getragen werden, ohne dass du mit privatem Geld in Vorleistung gehen muss. Das Darlehen ist für die gesamte Fortbildungsdauer und für einen bestimmten Zeitraum danach zins- und tilgungsfrei. Während der Fortbildung musst du also keinerlei Zahlungen leisten. Nach Bestehen der Abschlussprüfung werden aktuell noch einmal 40% des Darlehensbetrages erlassen. Aber auch hier gibt es eine Verbesserung. Der Darlehenserlass bei bestandener Prüfung wird ebenfalls auf 50% steigen.

 

Im Endergebnis bedeutet das für dich, dass du durch das Aufstiegs-BAföG 75% der anfallenden Fortbildungskosten im Rahmen der Förderung erhältst. Du musst nur 25% der Kosten selber tragen und die fallen auch erst an, wenn die Fortbildung beendet ist und sich die höhere Qualifikation hoffentlich in einem höheren Gehalt widerspiegelt. Die Rückzahlung des verbleibenden Eigenanteils kann in monatlichen Raten erfolgen. Bei den bisher geltenden Fördersätzen beläuft sich der Eigenanteil noch auf 36%. Aber hier ist geplant, dass jeder Teilnehmer, dessen Fortbildungsmaßnahme noch vor dem 31.07.2020 begonnen, aber nicht vor diesem Stichtag abgeschlossen ist, in den Genuss der höheren Fördersätze kommt. Wie die Regelung genau aussehen und umgesetzt wird, muss noch entschieden werden. Teilnehmer, deren Fortbildung bereits vor dem 01.08.2020 abgeschlossen ist, sollten ihren Darlehenserlass für die bestandene Prüfung erst nach dem 01.08.2020 beantragen, wenn sie das bisher noch nicht getan haben. Ihnen werden dann voraussichtlich 50% statt wie bisher 40% des offenen Darlehensbetrags erlassen.

 

Für Alleinerziehende beläuft sich der pauschale monatliche Zuschuss für Kinderbetreuung bisher auf 130 € pro Kind bis zu einem Alter von 10 Jahren. Zukünftig wird dieser monatliche Zuschuss auf 150 € pro Kind bis zu einem Alter von 14 Jahren angehoben. Die Beiträge zum Lebensunterhalt, die bei der Teilnahme an einem Vollzeit-Lehrgang beantragt werden können, werden ebenfalls erhöht, hängen aber, wie bereits gesagt, von den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab.

Weitere Informationen

Wie du siehst, ist das Aufstiegs-BAföG bereits jetzt ein bewährtes Mittel, um jedem Interessierten eine Aufstiegsfortbildung zu ermöglichen. Dass der Gesetzgeber auch in 2020 wieder eine Verbesserung vornimmt, um die berufliche Bildung weiter nach vorne zu bringen, finden wir super. Ganz nach dem Motto von Benjamin Franklin: „Eine Investition in Wissen bringt immer noch die besten Zinsen.“

 

Wenn du noch konkrete Fragen zum Aufstiegs-BAföG hast, kannst du dich auch per Mail oder Telefon direkt an uns wenden. Wir helfen dir gerne weiter.

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