Aufstiegs-BAföG und die Änderungen in 2020
Anstehende Verbesserungen der Leistungen des Aufstiegs-BAföG
Update vom 12.05.2020
Zum 01.08.2020 tritt eine Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) in Kraft. In unserem unten stehenden Blogeintrag vom 06.03.2020 haben wir Euch schon umfassend über die anstehenden Verbesserungen der Leistungen informiert.
Nun rückt der August immer näher und wir möchten Euch noch einmal die grundlegenden Änderungen zusammenfassen. Für Lehrgangsteilnehmer, die das Aufstiegs-BAföG in Anspruch nehmen, gibt es unter anderem folgende Verbesserungen:
- Der Zuschussanteil zur Lehrgangsgebühr beträgt 50% (bis zum 31.07.2020: 40%).
- Der Darlehenserlass bei Bestehen der Prüfung beträgt 50% (bis zum 31.07.2020: 40%).
Was bedeuten diese Verbesserungen konkret für mich?
Für Lehrgangszeiträume vor dem 01.08.2020 gelten die bis zum 31.07.2020 gültigen Förderbedingungen (Zuschussanteil zur Lehrgangsgebühr 40%). Lehrgangszeiträume ab dem 01.08.2020 werden nach dem dann geltenden neuen Recht gefördert (Zuschussanteil zur Lehrgangsgebühr 50%).
Das bedeutet konkret:
Beginnt Deine Fortbildung z.B. im Mai 2020 werden die Zuschussanteile entsprechend der Zeiträume vor und nach dem 01.08.2020 gewichtet. Die drei Monate vor dem 01.08.2020 werden mit 40% Zuschussanteil gefördert, die Monate ab dem 01.08.2020 dann mit 50% Zuschussanteil. Bei einer Lehrgangsdauer von 12 Monaten ergibt das einen insgesamten Zuschussanteil von 47,5%. Wie folgt zu berechnen: 3 / 12 * 40% + 9 / 12 * 50% = 47,5%.
Regelungen zum Darlehenserlass
Nach Bestehen der Fortbildungsprüfung kann der Antrag auf Darlehenserlass bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau gestellt werden. Bei Eingang des Antrags ab dem 01.08.2020 werden 50% des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen. Das gilt auch für Fortbildungen, die bereits bis zum 31.07.2020 abgeschlossen worden sind. Bei Anträgen, die vor dem 01.08.2020 eingehen, werden entsprechend nach den vorherigen Regelungen 40% des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen.
Gefördert werden Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen
Bei Vollzeitmaßnahmen besteht die Förderung aus einem Unterhaltsbeitrag und dem sogenannten Maßnahmebeitrag, bei Teilzeitmaßnahmen nur aus dem Maßnahmebeitrag, welcher unabhängig von Einkommen und Vermögen ist.
Bei der Teilnahme an Vollzeitmaßnahmen kann zusätzlich ein Beitrag zum Lebensunterhalt beantragt werden, wenn während der Lehrgangsdauer das Einkommen oder ein Teil des Einkommens wegfällt. Dabei spielen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Rolle, so dass eine individuelle Prüfung erforderlich ist.
Für Vollzeitgeförderte besteht ein darüberhinausgehender Anspruch auf Gewährung des Unterhaltsbeitrags während der sogenannten Prüfungsvorbereitungszeit. Hier wird für bis zu drei Monate ab dem Lehrgangsende bis zur Prüfung der Unterhaltsbeitrag auf Darlehensbasis fortgewährt.
Die Verbesserungen im Überblick
Im Folgenden haben wir Euch eine Übersicht zusammengestellt, die alle anstehenden Verbesserungen enthält.
Alte Regelungen
gültig bis 31.07.2020
Neue Regelungen
gültig ab 01.08.2020
Förderung wird nur für die gezielte Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel geleistet. Maßnahmen auf der ersten Fortbildungsstufe werden nur in Teilzeit gefördert, müssen aber nur noch 200 Unterrichtsstunden umfassen.
Ein Förderanspruch besteht neu auf jeder der im BBiG und der HwO verankerten Fortbildungsstufen sowie für Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind. Beispielsweise vom Gesellen zum Servicetechniker, vom Servicetechniker zum Meister und vom Meister zum Betriebswirt im Handwerk.
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, in einer bestimmten Zeit abgeschlossen sein sowie eine bestimmte Fortbildungsdichte aufweisen (Vollzeit: mind. 25 Unterrichtsstunden an mind. 4 Werktagen die Woche; Teilzeit: im Durchschnitt mind. 18 Std./Monat).
Maßnahmen auf der ersten Fortbildungsstufe werden nur in Teilzeit gefördert, müssen aber nur noch 200 Unterrichtsstunden umfassen.
Maßnahmebeitrag: Die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch i.H.v. 15.000 Euro gefördert. Hierbei werden 40 Prozent als Zuschuss, der Rest als Darlehen gewährt.
Der Zuschuss zum Maßnahmebeitrag erhöht sich auf 50 Prozent.
Unterhaltsbeitrag: Der 50 prozentige Zuschussanteil wird abhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Einkommensfreibeträge betragen für den Teilnehmer 290 Euro, für den Ehegatten 570 Euro und je Kind 520 Euro. Der allgemeine Vermögensfreibetrag beträgt 45.000 Euro. Dieser erhöht sich für den Ehepartner und je Kind um 2.100 Euro.
Der Zuschussanteil steigt auf 100 Prozent und der allgemeine Vermögensfreibetrag erhöht sich für den Ehepartner und je Kind um 2.300 Euro.
Der Unterhaltsbeitrag erhöht sich je Kind je Monat um 235 Euro. Dieser Betrag, der einkommens- und vermögensabhängig ist, wird zu 55 Prozent als Zuschuss geleistet.
Dieser Beitrag wird zu 100 Prozent als Zuschuss geleistet.
Alleinerziehende können darüber hinaus einen pauschalisierten Zuschuss für Kinderbetreuung i.H.v. 130 Euro pro Kind (bis zum Alter von 10 Jahren) und Monat erhalten.
150 Euro pro Kind und Monat bis zum Alter von 14 Jahren
Für Verheiratete wird der Unterhaltsbeitrag um 235 Euro erhöht. 50 Prozent davon werden als Zuschuss gezahlt.
100 Prozent werden als Zuschuss gezahlt.
Zins- und Tilgungsfreiheit für den Darlehensnehmer während der Maßnahme und Karenzzeit, längstens bis 6 Jahre; Tilgungszeit: 10 Jahre.
Erlöschen der Darlehensrestschuld bei Sterbefällen.
Bei Bestehen der Prüfung wird ein Erlass in Höhe von 40 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens gewährt.
Der Erlass steigt auf 50 Prozent.
Zusätzlich erhalten die Geförderten bei einer Unternehmensgründung bzw. -übernahme und dauerhafter Neubeschäftigung mindestens eines Auszubildenden bzw. eines Vollzeitbeschäftigten einen weiteren Existenzgründungserlass von 33 Prozent bzw. bei zwei Vollzeitbeschäftigten von 66 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens.
Existenzgründungserlass steigt auf 100 Prozent mit vereinfachten Erlassvoraussetzungen.
Bei geringem Einkommen, Kindererziehung, der Pflege eines behinderten Kindes oder nahen Angehörigen und einer bestimmten Höchstarbeitszeitgrenze werden fällige Rückzahlungsraten gestundet bzw. erlassen.
Öffnung der Regelung durch Wegfall der zulässigen Höchstarbeitszeitgrenze und Vereinfachung der Pflegevoraussetzungen.
Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung (https://www.bmbf.de/files/095_19_Handout_AFBG_V4.pdf)